Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Sertek Security & Comfort GmbH
1. Anwendungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschliesslich die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Sertek Security & Comfort GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt). Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen werden. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein des Lieferers zustande, diese ist auch massgeblich für den Inhalt und den Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten geltend. Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wurde.
2. Preis und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschliesslich Verpackungen und Versand, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Die Bezahlung des Rechnungsbetrags erfolgt nach Rechnungsstellung und falls nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug.
3. Lieferzeiten
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Der Lieferer versucht Bestellungen innerhalb von 2 Arbeitstagen zu bearbeiten, ohne dass der Besteller einen Anspruch auf sich herleiten kann. Im Übrigen setzt die Einhaltung der Liefertermine voraus, dass der gesamte Auftrag klargestellt ist, die Voraussetzungen erfüllt sind und eine vereinbarte Anzahlung termingerecht eingegangen ist. Bei Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Feuer, Unfall, Streik, Sturm usw. verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
4. Versand und Genfahrübertragung
Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit Zugang oder Übergabe auf den Besteller über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch werden die Transportrisiken zu Handen des Bestellers kostenpflichtig versichert.
Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb, oder, und soweit vereinbart, nach einwandfreiem Tests auf den Besteller über.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsbezeichnung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Lieferers entstehenden Erzeugnisse zu dem vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiten Ware. Der Besteller tritt so alle seine Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus einem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte geht. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferes, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsund sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigem Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung
Der Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer von 2 Jahren nach der Auslieferung, es gilt das Lieferdatum, bzw. Erbringung der Leistung.
Der Besteller hat in dieser Zeit Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und Mängeln; der Besteller ist zunächst auf diesen Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Die Nacherfüllung hat unverzüglich nach den technischen
Erfordernissen zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Fehler oder Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller von seinem Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzen der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nie. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Besteller einen Fehler nicht angezeigt oder nicht aufnehmen lassen oder der Besteller trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder die Gegenstände unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht worden sind, insbesondere seitens des Bestellers wenn Eingriffe vorgenommen wurden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und / oder Inbetriebnahme. Gewehrleistungsansprüche sind umgehend nach Erhalt der Lieferung und in Betriebnhame schriftlich geltend zu machen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Lieferer, seiner gesetzlichen Vertreter, deren Mitarbeiter oder deren Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter, deren Mitarbeiter oder deren Erfüllungshilfen oder es läge die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vor.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsauslegung
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis von Sertek Security & Comfort GmbH ist Rheinfelden (Baden) Gerichtsstand ist Freiburg, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis von Sertek Security & Comfort GmbH, sofern der Vertragspartner oder Besteller, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so sollten die Vertragsparteien diese durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vereinbarung ersetzen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.